Kein Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage

Das Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für eine nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.

Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag. Im November 2022 schaffte er die Anlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an.

Jahressteuergesetz 2022

Das Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 stellte rückwirkend zum 1.1.2022 Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Hierauf machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte.

Zur Begründung verwies das Finanzamt auf ein zwischenzeitlich ergangenes BMF-Schreiben, wonach Investitionsabzugsbeträge, die für seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen seien. Der Antragsteller argumentierte, er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen.

Keine irreparablen Nachteile

Der Aussetzungsantrag hatte jedoch keinen Erfolg. Es bestehe kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohten, so das FG Köln mit Beschluss vom 14.3.2024 (Az. 7 V 10/24). Die Rückgängigmachung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.

Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt

Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 24/24 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

(FG Köln / STB Web)

Artikel vom 22.04.2024

Renovierungskosten nach Brandschaden

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit Fragen der Abgrenzung sofort abzugsfähiger Werbungskosten von anschaffungsnahen Herstellungskosten auseinanderzusetzen. Zweitere sind lediglich im Rahmen der AfA zu berücksichtigen.

Der Kläger hatte 2015 eine mängelbehaftete Immobilie zu einem Kaufpreis von 35.000 Euro erworben und sodann gegen monatliche Mietzahlung von 260 Euro vermietet. Das Mietverhältnis war auf fünf Jahre befristet, weil der Kläger beabsichtigte, eine Kernsanierung vorzunehmen. 2016 wurde das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Der Kläger machte Erhaltungsaufwendungen geltend, die aus Brandbeseitigungskosten und sonstigen Renovierungskosten zusammensetzten. Das Finanzamt beurteilte die Aufwendungen hingegen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten, die lediglich im Rahmen der AfA zu berücksichtigen seien.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Das FG Düsseldorf erachtete die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Brandschäden als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zutreffend habe das Finanzamt allerdings die übrigen Aufwendungen für die durchgeführten Renovierungsmaßnahmen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zugeordnet. Zweck dieser Differenzierung sei die Vermeidung einer ungleichen steuerlichen Behandlung des Erwerbers eines renovierten gegenüber dem eines heruntergewirtschafteten Gebäudes, das er nach dem Erwerb selbst renoviere.

Die Entscheidung vom 28.11.2023 (Az. 10 K 2184/20 E) ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. IX B 2/24) eingelegt.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 15.04.2024

Schätzung von Einnahmen durch das Finanzamt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei Bareinnahmen befasst – und sprach dem Steuerpflichtigen Vertrauensschutz zu. Im Sachverhalt ging es um die Beschaffenheit einer Registrierkasse aus den 1980ern.

Im zugrunde liegenden Fall verwendete ein Restaurantbetreiber, der einen großen Teil seiner Einnahmen in Form von Bargeld erzielte, in den Jahren 2011 bis 2014 eine elektronische Registrierkasse sehr einfacher Bauart, die bereits in den 1980er Jahren entwickelt worden war. Das Finanzamt erachtete die Aufzeichnungen als nicht ordnungsgemäß und nahm eine Vollschätzung der Erlöse vor. Dies führte zu einer Vervierfachung der erklärten Umsätze.

Manipulierbarkeit der Registrierkasse

Das Finanzgericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Registrierkasse. Dieser kam zu dem Ergebnis, ein bestimmter interner Zähler der Kasse, der die Lückenlosigkeit der Tagesausdrucke sicherstellen solle (Z1-Zähler), könne durch Eingabe entsprechender Codes verändert werden. Eine solche Änderung könne allerdings im Zuge von Reparaturen der Kasse erforderlich werden. Daraufhin sah das FG die Kasse als objektiv manipulierbar – und damit ungeeignet für steuerliche Zwecke – an und bestätigte die Vollschätzung des Finanzamts im Wesentlichen. Eine tatsächliche Manipulation der Kasse hat das Finanzgericht allerdings nicht feststellen können.

Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes

Diese Entscheidung hat der BFH aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurückverwiesen (Urteil vom 28.11.2023, Az. X R 3/22). Zwar sei die vom Kläger verwendete Registrierkasse objektiv manipulierbar gewesen. Dies stelle grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, der dem Finanzamt eine Schätzungsbefugnis gebe. Allerdings sei das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle erst im Laufe der Zeit gewachsen.

Daher sei den Steuerpflichtigen in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz zu gewähren. Das Gewicht des in der objektiven Manipulierbarkeit liegenden Mangels sei dann nicht so hoch wie im Regelfall und könne bei Führung zusätzlicher Nachweise sogar ganz entfallen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 16.04.2024

Zweitwohnungsteuer und doppelte Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Abzugsfähigkeit der Zweitwohnungsteuer befasst. Das Ergebnis ist insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen nachteilig.

Der BFH hat entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro fällt. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, dann darf dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.

Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 Euro und 1.157 Euro machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 Euro als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 Euro. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen mit Urteil vom 13.12.2023 (Az. VI R 30/21).

Zweitwohnungsteuer zählt zu den Unterkunftskosten

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort. Diese können seit 2004 nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden.

Der BFH hat die Zweitwohnungsteuer als Unterkunftskosten in diesem Sinne beurteilt. Diese stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar. Anders hatte der BFH zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden, da deren Nutzung und Verbrauch nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen sei.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 10.04.2024

Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente

Werden verheiratete Personen durch den Familienstand "verheiratet" durch die Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente benachteiligt? Unterm Strich nicht, urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Die entsprechende Regelung sei verfassungsgemäß.

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin eine Altersrente. Einen Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung berücksichtigte sie allerdings nicht, weil das anzurechnende Einkommen des Ehemannes höher als der Zuschlag war. Die Klägerin rügte, dass die Einkommensanrechnung gegen das Grundgesetz verstoße. Verheiratete Personen würden durch den Familienstand "verheiratet" benachteiligt, weil das Gesetz eine Einkommensanrechnung bei unverheirateten Personen nicht vorsehe.

Nachteil wird ausgeglichen

Dem folgte das LSG in seinem Urteil vom 30.1.2024 (Az. L 18 R 707/22) nicht. Der Nachteil der Einkommensanrechnung werde bei Gesamtbetrachtung aller an die Ehe beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaft anknüpfenden Regelungen sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung, als auch in anderen Regelungsbereichen im Ergebnis ausgeglichen.

Ehepartner sind wirksamer versorgt

Dabei sei zudem zu berücksichtigen, dass das Ziel der Grundrente nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Anerkennung der Lebensarbeitsleistung eine bessere finanzielle Versorgung von langjährig Versicherten sei. Dieses Ziel werde erreicht. Dem Grundrentenberechtigten verbleibe bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegatten ein Einkommen oberhalb des Grundsicherungsbedarfs. Er stehe besser da als jemand, der wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet habe und entsprechend wenig oder gar nicht in diese eingezahlt habe. Das gelte zwar auch für jemanden, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit jemandem zusammenlebe, der entsprechende Einkünfte habe. Allerdings seien Ehepartner auf Grund der unterhaltsrechtlichen wechselseitigen Verpflichtung wirksamer als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft versorgt.

Das LSG hat allerdings die Revision zugelassen.

(LSG NRW / STB Web)

Artikel vom 10.04.2024