Umschuldung: Gebühr von der neuen Bank rechtens?

Man möchte mit seinem Kredit zu einer neuen Bank wechseln, zum Beispiel, weil dort die Zinsen günstiger sind. Darf nun die alte Bank von der neuen Bank Gebühren für den Wechsel verlangen? Das Landgericht Lübeck sagt: Ja, das geht. Die Frage ist aber auf Bundesebene völlig offen, daher hat es die Revision zum BGH zugelassen.

Wer ein Haus kauft, kennt die Lage: Sie haben einen Kredit bei einer Bank aufgenommen, eine andere Bank bietet jetzt einen besseren Zinssatz und sie schulden um. Für die bisherige Bank ist mit der Umschuldung organisatorischer Aufwand verbunden. Dafür hat die bisherige Bank bis vor einigen Jahren oft Gebühren von ihren Kunden verlangt – bis der Bundesgerichtshof (BGH) dem 2019 einen Riegel vorschob. Seither können die Banken jedenfalls von den Verbrauchern keine Gebühren mehr für die Umschuldung verlangen. In zwei vom Landgericht Lübeck entschiedenen Fällen hat die bisherige Bank die Gebühren aber stattdessen von der neuen Bank verlangt. Die jedoch wehrte sich hiergegen – es liege eine Umgehung des BGH-Urteils vor.

Rechtlich zulässige Reaktion auf BGH-Entscheidung

Das LG Lübeck hat entschieden, dass die bisherige Bank für den organisatorischen Aufwand, den sie wegen der Ablösung des Kredites hatte, eine Gebühr von der neuen Bank verlangen konnte. Ein Verstoß gegen die BGH-Entscheidung liege nicht vor, da keine Gebühr vom Kunden verlangt werde. Es liege auch keine Umgehung dieser Entscheidung vor, sondern nur eine rechtlich zulässige Reaktion hierauf.

Es stehe nicht fest, dass es im Ergebnis auch auf diesem Wege zu einer Belastung der Kunden kommen werde, zum Beispiel über höhere Zinsen. Genauso gut denkbar sei, dass die Banken sich im Laufe der Zeit wechselseitig derartige Gebühren in Rechnung stellen, sich die Gebühren im Ergebnis also wirtschaftlich ohne Auswirkungen für die Kunden neutralisieren. Aber selbst wenn die Gebühren im Ergebnis zu steigenden Zinsen führen würden, könne das Gericht dies – jedenfalls derzeit – nicht ändern. Denn nach geltendem Recht bestehe keine Grundlage, die bisherige Bank an der Gebührenerhebung für die Umschuldung zu hindern.

Potenziell für viele Menschen von Bedeutung

Da die vom Gericht entschiedene Frage auf Bundesebene ungeklärt und potenziell für viele Menschen von Bedeutung ist, hat das Landgericht die Revision zum BGH zugelassen. Das Urteil vom 22.02.2024 (Az. 14 S 69/22) ist noch nicht rechtskräftig.

(LG Lübeck / STB Web)

Artikel vom 26.03.2024

Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen

Pflegende können einen Pflegepauschbetrag nur in Anspruch nehmen, wenn ihre Pflegeleistung 10 Prozent des gesamten pflegerischen Gesamtaufwands übersteigt. Dies hat das Sächsische Finanzgericht mit entschieden.

Im entschiedenen Fall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstütze er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte für das Jahr 2022 einen Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe.

Familienbesuche sind keine außergewöhnliche Belastung

Das Finanzgericht bestätigte dies mit Urteil vom 24.1.2024 (Az. 2 K 936/23, rechtskräftig). Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG müsse die Pflegedauer mindestens 10 Prozent des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers.

(Sächsisches FG / STB Web)

Artikel vom 20.03.2024

Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.

Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurden zahlreiche Änderungen am Gesetz vorgenommen, darunter:

  • Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent,
  • Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter für 9 Monate,
  • auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 Prozent (ohne Gewerbesteuer) sowie,
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.

E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025

Ebenfalls beschlossen wurde die verpflichtende E-Rechnung im B2B-Bereich ab 2025.

Die geplante Klimaschutz-Investitionsprämie ist nicht mehr Teil des Wachstumschancengesetzes.

Das Gesetz hat zum Ziel, mit steuerlichen Investitionsanreizen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken und soll in der geänderten Fassung zu Entlastungen in Höhe von 3,2 Milliarden Euro führen.

Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nun zugestimmt haben, kann es nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.

(BR / STB Web)

Artikel vom 22.03.2024

Keine doppelte Haushaltsführung bei geringer Entfernung

Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 Kilometer auseinander und beträgt die Auto-Fahrzeit etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem Fall entschieden.

Die Kläger haben als Eheleute einen gemeinsamen Hausstand. Der Mann war als Geschäftsführer bei einer etwa 30 Kilometer entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine rund einen Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernte Zweitwohnung. Seine Arbeitgeberin stellte ihm zudem ein Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegte. Die Besteuerung der Privatfahrten erfolgte nach der 1-Prozent-Regelung.

Das Finanzamt erkannte die von den Klägern geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten an; es sei zumutbar, die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte arbeitstäglich mit dem PKW zurückzulegen.

Öffentliche Verkehrsmittel als Kriterium?

Demgegenüber machten die Kläger geltend, dass es für die Zumutbarkeit auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, bei denen die Fahrzeit für die einfache Strecke über zwei Stunden betrage. Aufgrund der gestiegenen Fahrzeugkosten und der Baustellensituation sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger arbeitstäglich mit dem PKW gefahren wäre.

Die Klage hat jedoch keinen Erfolg gehabt. Das FG Münster hat die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht als gegeben erachtet (Urteil vom 6. Februar 2024, Az. 1 K 1448/22 E). Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme es nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte. Tatsächlich habe er sämtliche Fahrten, einschließlich der Kurzstrecke von einem Kilometer zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurückgelegt. Für dieses Fahrzeug habe er keine Kosten zu tragen gehabt, da es sich um einen Wagen seiner Arbeitgeberin gehandelt habe. Zudem habe der Kläger selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 18.03.2024

Bürokratieentlastungsgesetz IV soll Entlastung bringen

Das Bundeskabinett hat am 13.3.2024 das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Vorgesehen sind unter anderem die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen sowie Vereinfachungen im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht.

Das Gesetz ist ein Teil des von der Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur in Meseberg im August 2023 beschlossenen Entbürokratisierungspaket. Die Gesamtentlastung soll bei über einer Milliarde Euro liegen. Gleichzeitig soll der Bürokratiekostenindex, der die Belastungen der Unternehmen aus Informationspflichten sichtbar macht, voraussichtlich auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung sinken. "Heute gehen wir den nächsten Schritt bei der Bekämpfung des Bürokratie-Burnout." so Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann.

Buschmann: "Bekämpfung des Bürokratie-Burnout"

Der Regierungsentwurf sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
  • Zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe: Steuerberater können künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen.
  • Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige wird abgeschafft.
  • Schriftformerfordernisse werden reduziert: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter - bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung - ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Zudem sollen Schriftformerfordernisse im Schuldverschreibungsgesetz sowie im Depotgesetz herabgestuft werden.

Der Entwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 13.03.2024