PAHL & PARTNER
Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
Steuerberatung digital
sicher. einfach. schnell.
Wir haben unsere Kanzlei im Jahr 2014 neu gegründet um unsere Vision der umfassenden digitalen Betreuung unserer Kunden umzusetzen. Durch die Neugründung konnten wir alle Prozesse in einer Steuerberatungskanzlei unter dem Leitbild einer digitalen Kanzlei ganz neu aufbauen. Unsere Motivation war dabei weniger technische Verspieltheit als vielmehr die Gewissheit, das die konsequente Nutzung von digitalen Medien im Ergebnis Zeit und damit Kosten spart und dabei die Qualität in den meisten Fällen noch verbessern kann. Uns war von Anfang an wichtig, das nicht nur die Abläufe in unserer Kanzlei schlanker werden. Mindestens genauso wichtig ist es uns, da unsere Lösungen auch Zeit und Geld unserer Kunden spart.
Wir setzen dabei konsequent auf die verlässlichen und kostengünstigen Lösungen der DATEV eG. Sind die Softwarelösungen der DATEV im Kanzleibetrieb schon lange der Standard schlechthin, gewinnen auch die Mandantenlösungen immer mehr an Bedeutung. Ergänzt um ein immer weiter wachsendes Angebot an Schnittstellen stellen DATEV Softwarelösungen auch immer mehr eine Alternative für die Software im Unternehmenseinsatz dar. Neben der klassischen Auftragsbuchführung unterstützen wir auch aktiv den Einsatz der DATEV Software im Mandantenbetrieb. Natürlich immer mit digitalen Belegen.
Steuerberatung als Schnittstelle
Die richtigen Verbindungen zu haben war schon immer wichtig. Als Steuerberater sehen wir uns auch als Schnittstelle zu den unterschiedlichsten fachlichen Anknüpfungspunkten eines Unternehmens. Allen voran Kreditinstitute und natürlich die Finanzbehörden. Aber auch Sozialversicherungsträger und Unternehmensverbände sind wichtige Ansprechpartner für uns.
Und im technischen Sinne sorgen wir auch für die richtige Verbindung von Softwareprodukten. Insbesondere kümmern wir uns um den Datenfluss in oder aus DATEV-Produkten. Damit die Lösung ‚Auf Knopfdruck‘ nicht nur ein Traum bleibt.
über uns – die Steuerberater
Nicole Petry
Dipl.-Kffr/Steuerberaterin
bringt Famillie und Beruf unter einen Hut und wünscht sich mehr Frauen in der Rolle der Unternehmerin.
Berufliche Stationen
1971 Geburt
1991 – 1993 Ausbildung zur Industriekauffrau bei der Fissler GmbH, Idar-Oberstein
1993 – 1999 Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Abschluss zur Diplom-Kauffrau
1999 – 2007 Mitarbeiterin bei der Steuerberatersozietät Roland-Maus-Reinhard in Idar-Oberstein
2006 Steuerberaterexamen
2006 – 2013 Angestellte Steuerberaterin bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
Privates
Verheiratet
2 Kinder
liebt Sport
über uns – die Steuerberater
Gerhard Pahl
„Das Leben ist viel zu kurz für Stempeln und abheften…“
Als Steuerberater kenne ich mich natürlich damit aus wie man weniger Steuern zahlt. Doch wichtiger als die Frage, wie viel Steuern man zahlt, ist doch, wie wie viel man am Ende über hat.
Meine Motivation möglichst viele Arbeiten digital zu erledigen ergeben sich aus der Erfahrung, das mit den richtigen Prozessen viele Arbeiten nur noch ein einziges mal gemacht werden müssen. Was man dann am Ende mehr hat ist auf jeden Fall Zeit. Und Zeit ist ja bekanntlich Geld.
Um Unternehmen in der digitalen Transformation zu Unterstützen benötigt man neben Wissen und Erfahrung vor allem Eines: Ausdauer. Denn bis alles nur noch „ein Knopfdruck“ ist, kann es schon mal etwas dauern.
Berufliche Stationen
1969 Geburt
1989 Ausbildung zum Steuerfachassistenten
1997 Prüfung zum Steuerfachwirt
2003 Prüfung zum Steuerberater
1991 – 2003 Mitarbeiter bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
2004 – 2013 Partner bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
2010 – 2013 Kooperationspartner und Referent der DATEV eG zu den Themen digitales Dokumentenmanagement, Marketing und Eigenorganisation
Privates
Verheiratet
4 Kinder
Leidenschaftlicher Fahrradfahrer
Aktuelles
Bundesrat stimmt Bürokratieentlastungsgesetz zu
Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 dem Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Der Bundestag hatte das Gesetz am 26. September 2024 verabschiedet. Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören unter anderem kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege.
Ziel des Gesetzes ist es, Abläufe und Regeln zu vereinfachen und der Wirtschaft, insbesondere Selbständigen, Unternehmerinnen und Unternehmern mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben zu verschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, erwartet finanzielle Entlastungen in Höhe von 944 Millionen Euro pro Jahr.
Zu den beschlossenen Maßnahmen gehören unter anderem:
- kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege - diese müssen nur noch acht statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden,
- eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen,
- keine Hotelmeldepflicht mehr für deutsche Staatsangehörige,
- mehr digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht ohne das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift,
- digitale Arbeitsverträge, so dass Arbeitgeber auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren können - dies hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. April 2024 zum ursprünglichen Regierungsentwurf gefordert,
- Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen, indem zukünftig die Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden können sowie
- digitale Steuerbescheide.
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu einem großen Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
(BR / STB Web)
Artikel vom 18.10.2024
Änderungen am geplanten Jahressteuergesetz
Mit zahlreichen Änderungen wie der Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen Mobilitätsbudgets hat der Finanzausschuss am 16. Oktober das Jahressteuergesetz 2024 gebilligt. Auch die vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung bei Sportveranstaltungen entfällt.
Die ursprünglich geplante Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht für Bildungseinrichtungen wie private Musikschulen und im Vereinssport wird ebenfalls so nicht kommen. Bei den Bildungseinrichtungen will man sich darauf beschränken, die Vorgaben des europäischen Rechts umzusetzen, ohne dass es zu Verschlechterungen kommen soll. Die Umsatzsteuerbefreiung des (Vereins-)Sports soll ersatzlos gestrichen werden.
Verbesserungen enthält der Gesetzentwurf bei der steuerlichen Förderung der Kinderbetreuung. Künftig sollen demnach 80 Prozent der Aufwendungen für die Betreuung von Kindern als Sonderausgaben berücksichtigt werden, maximal 4.800 Euro. Bisher galt hier eine Regel von zwei Dritteln mit einem Höchstbetrag von 4.000 Euro.
Verluste aus Termingeschäften sollen künftig uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar sein. Entlastet werden außerdem Kleinunternehmer: Die Grenzen der Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer werden erhöht. Sie müssen auch keine E-Rechnung stellen.
Zum nun gestrichenen Mobilitätsbudget wurde erklärt, dass man weiter an dem Ziel festhalte, Vereinfachungen bei der Lohnsteuer und den Sozialabgaben in diesem Bereich zu erreichen.
Über die Debatte im Finanzausschuss berichten die Parlamentsnachrichten des Deutschen Bundestags hier ausführlich.
(hib / STB Web)
Artikel vom 16.10.2024
Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie zum Beispiel den Einbau eines modernen Heizkessels, kann erst dann gewährt werden, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig bezahlt wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt.
Eheleute hatten 2021 die Heizung in ihrem Einfamilienhaus durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für Lieferung und Montage beliefen sich auf über 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Sie bezahlten monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag, 2021 insgesamt 2.000 Euro. Das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.
Rechnung muss vollständig bezahlt sein
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ist geregelt in § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach dem Urteil des BFH vom 13. August 2024 (Az. IX R 31/23) kann sie nicht in Anspruch genommen werden, bevor Steuerpflichtige den Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt haben. Andernfalls liegt der gesetzlich geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, so der BFH, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen als Alternative
Der BFH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass hier für 2021 die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht komme. Danach werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn dennoch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werde, dann sei eine – zusätzliche – Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 11.10.2024
Städtevergleich der Grundsteuerlast
Die jährliche Grundsteuerlast für Eigentümer und Mieter eines typischen Einfamilienhauses ist je nach Stadt sehr unterschiedlich: Während in Regensburg 335 Euro fällig werden, sind es für ein vergleichbares Haus in Witten 771 Euro.
Das ist ein zentrales Ergebnis des diesjährigen Grundsteuerrankings des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland in Zusammenarbeit mit dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln.
"Uns beunruhigt vor allem die Entwicklung der kommunalen Hebesätze, die letztlich über die Belastung entscheiden", kommentierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke bei der Vorstellung der Ergebnisse am 7. Oktober in Berlin. In 26 der 100 untersuchten Städte sind die Hebesätze seit der letzten Untersuchung im Jahr 2021 erhöht worden. Nur Duisburg nahm als einzige Stadt eine Senkung vor. Der durchschnittliche Hebesatz in den 100 größten Städten liegt nun bei 589 Prozent, ein Plus von 25 Prozentpunkten im Vergleich zu 2021.
Die fünf günstigsten und die fünf teuersten Städte:
Platz 1 Regensburg
Platz 2 Koblenz
Platz 3 Erlangen
Platz 4 Ulm
Platz 5 Düsseldorf und Ratingen
Platz 96 Duisburg
Platz 97 Darmstadt
Platz 98 Mülheim an der Ruhr
Platz 99 Offenbach am Main
Platz 100 Witten
Weiterführende Informationen:
Das komplette Grundsteuerranking findet sich hier zum Download.
(Haus & Grund / STB Web)
Artikel vom 07.10.2024
Klage gegen neue Grundsteuerbewertung abgewiesen
Die neue Grundsteuerbewertung ist nicht zu beanstanden. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid nach dem Bundesmodell.
Das Finanzgericht Köln verhandelte erstmalig in einem Verfahren, das die Bewertung einer Immobilie für die neue Grundsteuer in NRW betrifft. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 1. Januar 2022 nach dem Bundesmodell.
Das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer begegnet nach Ansicht des 4. Senats des Finanzgerichts Köln keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 19.9.2024, Az. 4 K 2189/23).
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Köln / STB Web)
Artikel vom 24.09.2024
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