Keine außergewöhnliche Belastung bei Trickbetrug

Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Einer 77-Jährigen entstand bei einem Trickbetrug ein Schaden von 50.000 Euro. Sie erstattete zwar Anzeige, doch das Strafverfahren musste eingestellt werden, da die Täter nicht ermittelt werden konnten. In ihrer Steuererklärung machte die Geschädigte den Betrugsverlust als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab und meinte, es wären zumutbare Handlungsalternativen möglich gewesen. Die Geschädigte argumentierte dagegen, sie hätte sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden.

Betrugsmasche kann jeden treffen

Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte jedoch keinen Erfolg. Die Aufwendungen seien insofern nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Die Betrugsmasche könne potenziell jeden treffen. Zudem habe die Klägerin den Betrag als liquide Mittel zur Verfügung gehabt und sei aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht lebensnotwendig auf ihn angewiesen.

Zumutbare Handlungsalternativen

Bei der Beurteilung, ob eine Zwangslage vorlag, gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass es der Klägerin objektiv zumutbar gewesen sei, zunächst zu ihrer Tochter, um die es bei dem Betrug ging, oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen.

Folglich sei der Vermögensverlust der Klägerin nicht als außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinn anzusehen, so das Urteil vom 2. September 2025 (Az. 1 K 360/25 E). Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 22.09.2025

Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 10. September das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Darin enthalten ist insbesondere die Erhöhung der Entfernungspauschale sowie die Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie. Vorgesehen sind außerdem Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht.

Ziel sei, möglichst breit dort weiter zu entlasten, wo die Krisen der vergangenen Jahre – die Corona-Pandemie oder steigende Energiekosten und Inflation – die Kosten für die Bürgerinnen und Bürger erhöht hätten, so das Bundesministerium der Finanzen (BMF).

Höhere Pendlerpauschale

Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich 176 Euro jährliche zusätzliche Werbungskosten – vorausgesetzt, die übrigen Werbungskosten überschreiten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag. Bei 20 Kilometern sind es rund 352 Euro zusätzliche Werbungskosten jährlich, rechnet das BMF beispielhaft vor.

Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie

Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird ab dem 1. Januar 2026 von derzeit 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Neben der Gastronomiebranche profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel sowie Catering-Unternehmen und die Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Wiedereinführung des Agrardiesels

In dem Gesetzentwurf enthalten ist auch die Wiedereinführung der Steuerermäßigung auf Agrardiesel für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

Anhebung der Übungsleiterpauschale

Vorgesehen sind auch steuerliche Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Damit soll das ehrenamtliche Engagement gestärkt werden. Unter anderem enthält der Gesetzentwurf die Anhebung der Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 Euro sowie der Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 10.09.2025

Gebühren bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft

Wenn eine sogenannte verbindliche Auskunft des Finanzamts gegenüber mehreren Antragstellern in der Sache einheitlich erteilt wird, kann auch nur einmal die Gebühr dafür erhoben werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall waren acht Personen an einer Holdingsgesellschaft beteiligt und planten eine Umstrukturierung. Sie baten das Finanzamt hierzu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 der Abgabenordnung (AO). Danach können die Finanzämter auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von noch nicht verwirklichten Sachverhalten mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen erteilen. Hierfür wird allerdings eine Gebühr erhoben.

Acht Mal die Höchstgebühr?

Im vorliegenden Fall erteilte das Finanzamt acht inhaltsgleiche Auskünfte und verlangte dafür die Höchstgebühr von rund 110.000 Euro – und zwar gegenüber jedem einzelnen Antragsteller, also acht Mal. Die Kläger waren demgegenüber der Meinung, die Höchstgebühr sei lediglich einmal angefallen. So sah es auch das Finanzgericht.

Antragsteller sind bei einheitlicher Auskunft Gesamtschuldner

Die nachfolgende Revision des Finanzamts blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der BFH sah die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO als erfüllt an. Dieser sieht vor, dass nur eine Gebühr zu erheben ist, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Dies sei hier gegeben. Dass die Behörde jedem Kläger einzeln denselben Bescheid übermittelt habe, ändere nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliege, so das Urteil vom 3.7.2025 (Az. IV R 6/23).

Der Gesetzgeber hatte mit der Schaffung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO im Jahr 2016 auf die Rechtsprechung des BFH reagiert, der bis dahin angenommen hatte, dass im Grundsatz bei mehreren Antragstellern gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen war, selbst wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 15.09.2025

Lohnfortzahlung kostet Unternehmen 82 Milliarden Euro

Sobald Beschäftigte krank werden, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine neue Studie des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, dass sich die Summe der Entgeltfortzahlungen seit 2010 mehr als verdoppelt hat.

Nach der Studie mussten Arbeitgeber im Jahr 2024 rund 82 Milliarden Euro für kranke Mitarbeitende aufbringen, davon 13 Milliarden Euro an Sozialabgaben. Das entspreche insgesamt dem Vierfachen des Krankengeldes. Der gestiegene Krankenstand sei dabei aber nur ein Grund für die hohe Summe.

Die Gründe sind vielseitig

So habe auch die gute Entwicklung am Arbeitsmarkt zu den gestiegenen Entgeltfortzahlungen beigetragen. Denn 2024 gab es so viele Erwerbstätige wie noch nie, sodass die Unternehmen auch mehr Gehälter zahlten. Die allgemeine Lohnentwicklung habe ebenfalls beigetragen. Die Kosten wären also selbst bei unverändertem Krankenstand gestiegen, erläutert das IW. Dennoch sei aber auch der Krankenstand seit rund zwei Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen und trage entsprechend zu den höheren Arbeitgeberaufwendungen bei.

Vorschläge für eine Entlastung

Zur Senkung dieser Kosten führt das IW verschiedene Vorschläge an. Eine Idee sei die Einführung sogenannter Karenztage, bei denen entweder die Gehaltszahlung für einige Tage ausgesetzt oder das Gehalt für einen bestimmten Zeitraum auf niedrigerem Niveau weitergezahlt würde. Ein anderes Konzept schlägt vor, die Dauer der Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen – trotz neuer Diagnose – pro Jahr zu begrenzen.

(IW / STB Web)

Artikel vom 02.09.2025

Durchschnittsverdienste von Auszubildenden

Auszubildende in Deutschland verdienen im Schnitt 1.238 Euro brutto im Monat. Diesen Wert ermittelte das Statistische Bundesamt im April 2024, er gilt über alle Ausbildungsjahre und versteht sich ohne Sonderzahlungen.

Bei Frauen in der Ausbildung lag der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst mit 1.302 Euro höher als bei Männern, die 1.187 Euro verdienten. Überdurchschnittlich verdienten Auszubildende in Gesundheits- und Pflegeberufen.

Gesundheits- und Pflegeberufe liegen vorn

Ihr Monatsverdienst lag im Schnitt bei 1.310 Euro brutto. Im Handwerk lag dagegen der Durchschnitt bei 1.008 Euro brutto im Monat. Die geringste Vergütung mit 914 Euro im Schnitt erhielten Auszubildende in Künstlerberufen in Bereichen wie beispielsweise Musik, Fotografie oder Grafikdesign.

Unterschiede nach Unternehmensgröße

Neben dem Berufszweig hängt der Verdienst von Auszubildenden auch von der Größe des Ausbildungsunternehmens ab: Kleine Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten zahlten durchschnittlich 929 Euro, in Unternehmen mit 50 bis 99 Beschäftigten gab es 1.083 Euro brutto im Monat. In großen Unternehmen mit 1.000 oder mehr Beschäftigten erhielten Auszubildende im Schnitt 1.494 Euro brutto im Monat.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom 26.08.2025