Kundenakquise per Kleinflugzeug

Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, das ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, können steuerlich abzugsfähig sein. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Das Kleinflugzeug wurde ganz überwiegend vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH genutzt. Da er keinen Flugschein hat, engagierte er externe Piloten und machte die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben geltend. Die Betriebsprüfung lehnte den Abzug der Kosten allerdings teilweise ab, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Diese Einschränkung ist im Einkommensteuergesetz geregelt.

Eine Frage der Angemessenheit

Angemessen erachtete die Betriebsprüfung stattdessen den Ansatz der Entfernungspauschale und einen Stundenlohn in Höhe von 10 Euro für einen Chauffeur sowie geschätzter Hotelkosten. Die GmbH argumentierte dagegen, dass das Flugzeug zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft worden und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden sei.

Unternehmerisch nachvollziehbar

Das Finanzgericht Münster hat der Klage der GmbH stattgegeben. Die Aufwendungen seien nicht unangemessen gewesen, so das Urteil vom 15. April 2025 (Az. 9 K 126/22 K,G). Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Außerdem konnten auch weitere Betriebsangehörige das Flugzeug für Geschäftsreisen nutzen. Die Kosten seien zwar nicht unerheblich gewesen, die GmbH habe aber nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Aufträge habe einholen können, so das Gericht.

Als die GmbH später ihr Geschäft an einen Standort mit deutlich besserer Verkehrsanbindung verlegte, veräußerte sie das Flugzeug. Auch dies sprach für das Gericht dafür, dass das Flugzeug unternehmerisch plausibel eingesetzt worden war.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 16.05.2025

Handwerker müssen über Widerrufsrecht belehren

Eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal könnte in manchem Handwerksbetrieb für Aufsehen sorgen. Denn wer danach einen Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, dem steht im Fall des Widerrufs auch nach vollständig erbrachter Arbeit kein Geld zu.

In dem Fall ging es um Gartenarbeiten auf einem völlig verwilderten Gelände in entsprechend großem Umfang. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Gartenbauer seine Rechnung in Höhe von knapp 19.000 Euro. Es kam aber zum Streit über den vereinbarten Stundensatz sowie die Frage, ob die erstellte Rechnung prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte schließlich die Zahlung und widerrief den Vertrag.

Gartenbauer verliert gesamten Lohn

Das Gericht gab dem Gartenbesitzer mit Urteil vom 15.04.2025 (Az. 8 O 214/24) vollumfänglich recht. Als Verbraucher stehe ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die grundsätzlich mit Vertragsschluss beginnende vierzehntägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil der Gartenbauer den Verbraucher nicht darüber belehrt hätte. Dadurch gelte eine Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen für den Widerruf. Der Anspruch des Werkunternehmers auf Werklohn sei dadurch vollständig entfallen. Wegen der unterlassenen Belehrung könne er auch keinen Wertersatz oder einen sonstigen Ausgleich für seine Arbeit verlangen.

Europäisches Verbraucherschutzrecht

Das Gericht verwies dazu auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Danach verlange das europäische Verbraucherschutzrecht bei einer unterlassenen Widerrufsbelehrung eine Sanktion von Unternehmern, um sie zur ordnungsgemäßen Belehrung anzuhalten.

(LG Frankenthal / STB Web)

Artikel vom 08.05.2025

Studie untersucht Corona-Hilfen für Unternehmen

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) hat am Beispiel Italien und Spanien die Wirkung von Corona-Hilfen für Unternehmen untersucht. Positive Effekte gab es danach vor allem bei Kleinunternehmen. Kaum Effekte hingegen wurden bei Mittel- und Großunternehmen festgestellt.

Staatliche Corona-Hilfen haben sich in Spanien und Italien als effektiv erwiesen, vor allem für Mikro- und Kleinunternehmen. Zwei Jahre nach der Pandemie verzeichneten sie deutlich geringere Umsatzeinbrüche als ähnliche nicht geförderte Betriebe. In Italien lagen die Umsätze geförderter Unternehmen 2022 um mehr als 4 Prozent höher als bei nicht unterstützten. In Spanien betrug der Unterschied 2,7 Prozent.

Für mittlere und große Unternehmen zeigten sich hingegen keine Effekte. Insbesondere bei Großunternehmen sei die Wirkung der Hilfen weitgehend verpufft, während gleichzeitig das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen steige.

Geförderte Betriebe mit deutlich höheren Umsätzen

Dies ist das zentrale Ergebnis der Studie, die das DIW Berlin zusammen mit dem Joint Research Centre (JCR) der Europäischen Kommission durchgeführt hat. Sie konzentrierte sich auf Spanien und Italien, zwei stark von der Pandemie betroffene Länder mit umfangreichen Hilfsprogrammen und hochwertigen Unternehmensdaten. "Unsere Studie zeigt: Temporäre staatliche Hilfe kann in Krisenzeiten entscheidend zum Erhalt wirtschaftlicher Strukturen beitragen", konstatiert Tomaso Duso, Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin.

Staatliche Hilfen fördern Investitionen

Des Weiteren gibt es Hinweise auf positive Investitionseffekte durch die Hilfen: Unterstützte Kleinbetriebe in Spanien steigerten ihre Vermögenswerte 2020 um 7,1 Prozent, in Italien um etwa 5 Prozent. Investitionen flossen dabei besonders in Software oder digitale Infrastruktur. Viele kleine Betriebe haben in der Krise ihre Geschäftsmodelle digitalisiert, um neue Vertriebskanäle aufzubauen.

"Unsere Ergebnisse zeigen, dass staatliche Hilfen in akuten Krisen sinnvoll sein können – wenn sie zielgerichtet und zeitlich begrenzt sind. Insbesondere kleinste und kleine Unternehmen profitieren messbar", so Tomaso Duso.

(DIW / STB Web)

Artikel vom 12.05.2025

Aussetzungsverfahren: Vollstreckung muss ruhen

Für die Dauer eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens dürfen keine Vollziehungsmaßnahmen erfolgen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klargestellt. In dem Fall wollte die Behörde die streitige Steuerforderung an eine andere Finanzbehörde zur Aufrechnung abtreten.

Steuerpflichtige haben das Recht auf die ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens. Die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsaktes muss daher grundsätzlich zum Stillstand kommen, bis das Gericht über den Aussetzungsantrag entschieden hat, so die Entscheidung vom 20.03.2025 (Az. 9 V 9049/25).

Die Finanzbehörde hatte angekündigt, trotz des anhängigen gerichtlichen Aussetzungsverfahrens die streitige Steuerforderung an eine andere Finanzbehörde für Zwecke der Aufrechnung abzutreten. Dies sah das Gericht als Vollziehungsmaßnahme an.

Zwar hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen, ob im Einzelfall Ausnahmen von dem Recht auf ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens bestehen. Besondere Gründe, die dennoch einen sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes rechtfertigen könnten, seien von der Finanzbehörde aber glaubhaft zu machen. Dies war im Streitfall nicht geschehen.

(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom 05.05.2025

Rentenanpassung 2025 beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 30. April 2025 die Anpassung der gesetzlichen Renten beschlossen. Diese werden zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent steigen. Der Bundesrat muss allerdings noch zustimmen.

Durch die Anpassung soll die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der Lohnentwicklung der Beschäftigten sichergestellt werden. Ihre Kaufkraft soll nach dem Arbeitsleben gleichermaßen steigen.

Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent und basiert auf den Zahlen des Statistischen Bundesamts. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schließlich spielt auch die für Beschäftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Veränderung der Sozialabgaben eine Rolle.

Unterm Strich ergibt sich dann eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,74 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat.

Die Änderung tritt – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates – am 1. Juli 2025 in Kraft, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(BMAS / STB Web)

Artikel vom 30.04.2025