Grundsteuer: BFH hält Bundesmodell für verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens nach dem sogenannten Bundesmodell für die Berechnung der Grundsteuer für verfassungskonform hält.

Die Regelungen werden seit dem 1. Januar 2025 in elf Bundesländern angewendet und sind seit Einführung regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren.

Die Kläger rügten unter anderem, das Bundesmodell arbeite mit zu starken Typisierungen und Pauschalierungen und führe deshalb nicht zu realitätsgerechten Immobilienwerten. Bodenrichtwerte seien häufig zu grob gefasst und würden besondere Grundstücksmerkmale nicht ausreichend berücksichtigen. Auch die für die Berechnung des Rohertrags angesetzten pauschalen Nettokaltmieten würden insbesondere in Großstädten nicht zwischen guten und schlechten Wohnlagen differenzieren.

Den BFH konnten die Kläger jedoch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugen. Dieser bestätigte inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanzen. Insbesondere würden die Vorschriften des Ertragswertverfahrens nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen.

Gesetzgeber darf pauschalieren

Der Gesetzgeber dürfe pauschalieren und sich dabei am Regelfall orientieren, ohne allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Vereinfachungen seien zulässig, um eine praktikable und automatisiert fortschreibbare Bewertung von Millionen Grundstücken zu gewährleisten und einen erneuten "Bewertungsstau" zu vermeiden.

Die Entscheidungen (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) betreffen Eigentümer in allen Bundesländern, die das Bundesmodell anwenden. Für Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben sie keine Auswirkungen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle nutzen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 10.12.2025

Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025

Der Bundestag hat am 4. Dezember 2025 ein Steuerentlastungspaket beschlossen. Vorgesehen sind eine höhere Pendlerpauschale, ein reduzierter Umsatzsteuersatz für die Gastronomie sowie höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen.

Das Entlastungsvolumen soll im kommenden Jahr knapp fünf Milliarden Euro betragen und bis 2030 auf knapp 6,3 Milliarden Euro steigen. Das Gesetz muss allerdings am 19. Dezember noch den Bundesrat passieren. Ländervertreter äußerten zuvor Bedenken wegen erwarteter Einnahmenausfälle.

Zentrale steuerliche Änderungen

  • Gastronomie: Ab 1. Januar 2026 soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 auf 7 Prozent sinken, um die Branche zu entlasten. Die Betriebe müssen die Steuersenkung nicht an die Gäste weitergeben.
  • Pendlerpauschale: Die Entfernungspauschale für Fernpendelnde soll auf 38 Cent pro Kilometer steigen und bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden. Dies soll auch für Steuerpflichtige mit beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung gelten.
  • Ehrenamt: Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.300 Euro, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht werden. Zudem soll E-Sport künftig als gemeinnützig anerkannt werden.

Änderungen im Finanzausschuss

Das Parlament verabschiedete das Gesetz in einer vom Finanzausschuss überarbeiteten Fassung. Eine der Änderungen betrifft Gewerkschaftsmitglieder. Sie sollen ihren Beitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen können.

Zudem verdoppelte der Ausschuss die steuerlich abziehbaren Höchstbeträge für Parteispenden. Darüber hinaus sollen sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins künftig steuerbegünstigt behandelt werden, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (bisher 45.000 Euro).

Weitere Änderungen betreffen unter anderem die doppelte Haushaltsführung im Ausland, den Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen sowie die Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer.

(Dt. Bundestag / STB Web)

Artikel vom 04.12.2025

Photovoltaikanlagen: Kein Investitionsabzugsbetrag bei überwiegender Privatnutzung

Wer einen Gewerbebetrieb gründet, um Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, diesen dann aber größtenteils selbst verbraucht, kann keinen Investitionsabzugsbetrag geltend machen. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Der Kläger bildete für die im Jahr 2022 angeschaffte Photovoltaikanlage einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises. Die Familie nutzte den erzeugten Strom in den Jahren 2022 und 2023 jedoch zu über 90 Prozent privat.

Das Finanzamt versagte den Investitionsabzugsbetrag mit Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht und Blick auf die durch das Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG, die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung bis 30 kWp steuerfrei stellt.

Keine hinreichende betriebliche Nutzung

Das Hessische Finanzgericht bestätigte im Ergebnis der Ansicht des Finanzamts (Urteil vom 22.10.2025, Az. 10 K 162/24). Werde der produzierte Strom nicht zu mindestens 90 Prozent in das Versorgernetz eingespeist oder anderweitig veräußert, liege keine hinreichende betriebliche Nutzung vor, die zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages berechtige.

Seit Einführung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG im Jahressteuergesetz 2022 ist umstritten, welche Folgen dies für zuvor gebildete, aber noch nicht abgewickelte Investitionsabzugsbeträge hat. Im vorliegenden Fall musste das Gericht diese Frage jedoch nicht klären, da die Voraussetzungen für den Abzug bereits verneint wurden.

Revision eingelegt

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist bereits eingelegt worden (Az. III R 39/25).

(Hess. FG / STB Web)

Artikel vom 09.12.2025

Grundsteuer: Wer trägt die Kosten eines Verkehrswertgutachtens?

Der Eigentümer eines Grundstücks klagte gegen den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts. Während des Verfahrens holte er ein Verkehrswertgutachten ein, woraufhin der Bescheid zu seinen Gunsten geändert wurde. Das Finanzgericht hatte zu entscheiden, wer nun die Kosten des Verfahrens tragen muss. 

Ein großer Teil des Grundstücks ist baurechtlich als private Grünfläche ausgewiesen und darf nicht bebaut werden. Das Finanzamt hatte dennoch die gesamte Fläche mit dem Bodenrichtwert der maßgeblichen Zone bewertet. Erst das während des Klageverfahrens eingeholte Verkehrswertgutachten ergab aufgrund der nicht bebaubaren Fläche einen um 41 Prozent geringeren Verkehrswert und führte zur Korrektur des Grundsteuerwertbescheids. Der Rechtsstreit wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Finanzamt muss die Kosten tragen

Mit Beschluss vom 16.10.2025 (Az. 8 K 626/24) legte das Finanzgericht die Kosten des Verfahrens einschließlich der Sachverständigenkosten dem Finanzamt auf. Die Bewertung der Behörde habe wegen der eingeschränkten Bebaubarkeit zu einer erheblichen Überbewertung geführt. Dies sei für das Finanzamt auch ohne das Gutachten offenkundig gewesen.

Der Kläger wird künftig jährlich rund 600 Euro weniger Grundsteuer zahlen; das Gutachten kostete etwa 1.500 Euro.

Effektiver Rechtsschutz darf nicht behindert werden

Nach Ansicht des Gerichts könnten hohe Gutachterkosten Steuerpflichtige davon abhalten, einen geringeren Wert nachzuweisen. Das widerspreche Art. 3 Abs. 1 GG und dem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Der Senat verwies zudem darauf, dass andere Gutachterausschüsse kostengünstigere Gutachten und differenziertere Bodenrichtwerte anbieten, die genauere Bewertungen ermöglichen und Verkehrswertgutachten teilweise entbehrlich machen.

(FG Stuttgart / STB Web)

Artikel vom 02.12.2025

Grundrente: Anrechnung des Ehegatteneinkommens verfassungsgemäß

Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass bei der Grundrente das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten angerechnet werden darf. Eine entsprechende Ungleichbehandlung gegenüber Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften sei verfassungsgemäß.

Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können seit 2021 Rentnerinnen und Rentner haben, die sehr lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Bei der Klägerin wurde aufgrund des anzurechnenden Einkommens des Ehemannes kein Grundrentenzuschlag berücksichtigt. Sie sah darin eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber unverheirateten Partnern, bei denen das Gesetz keine Einkommensanrechnung vorsieht. Dies verstoße gegen das Grundgesetz. 

Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte bereits im Januar 2024 (Az. L 18 R 707/22) entschieden, dass die Regelung verfassungsgemäß ist. Dies bestätigte nun auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27. November 2025 (Az. B 5 R 9/24 R). Der Gesetzgeber dürfe den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Instrument des sozialen Ausgleichs ausgestalten und dabei auf einen "Grundrentenbedarf" abstellen. Haushalte, die wirtschaftlich nicht bedürftig seien, sollten keinen Zuschlag erhalten – ohne jedoch eine vollständige Bedürftigkeitsprüfung wie in der Grundsicherung einzuführen.

Verheiratete in der Regel besser abgesichert

Eheleute unterlägen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dagegen nicht. Die Annahme, dass verheiratete Versicherte typischerweise besser abgesichert sind, sei daher sachlich vertretbar und rechtfertige die unterschiedliche Behandlung.

(BSG / STB Web)

Artikel vom 28.11.2025