PAHL & PARTNER
Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
Steuerberatung digital
sicher. einfach. schnell.
Wir haben unsere Kanzlei im Jahr 2014 neu gegründet um unsere Vision der umfassenden digitalen Betreuung unserer Kunden umzusetzen. Durch die Neugründung konnten wir alle Prozesse in einer Steuerberatungskanzlei unter dem Leitbild einer digitalen Kanzlei ganz neu aufbauen. Unsere Motivation war dabei weniger technische Verspieltheit als vielmehr die Gewissheit, das die konsequente Nutzung von digitalen Medien im Ergebnis Zeit und damit Kosten spart und dabei die Qualität in den meisten Fällen noch verbessern kann. Uns war von Anfang an wichtig, das nicht nur die Abläufe in unserer Kanzlei schlanker werden. Mindestens genauso wichtig ist es uns, da unsere Lösungen auch Zeit und Geld unserer Kunden spart.
Wir setzen dabei konsequent auf die verlässlichen und kostengünstigen Lösungen der DATEV eG. Sind die Softwarelösungen der DATEV im Kanzleibetrieb schon lange der Standard schlechthin, gewinnen auch die Mandantenlösungen immer mehr an Bedeutung. Ergänzt um ein immer weiter wachsendes Angebot an Schnittstellen stellen DATEV Softwarelösungen auch immer mehr eine Alternative für die Software im Unternehmenseinsatz dar. Neben der klassischen Auftragsbuchführung unterstützen wir auch aktiv den Einsatz der DATEV Software im Mandantenbetrieb. Natürlich immer mit digitalen Belegen.
Steuerberatung als Schnittstelle
Die richtigen Verbindungen zu haben war schon immer wichtig. Als Steuerberater sehen wir uns auch als Schnittstelle zu den unterschiedlichsten fachlichen Anknüpfungspunkten eines Unternehmens. Allen voran Kreditinstitute und natürlich die Finanzbehörden. Aber auch Sozialversicherungsträger und Unternehmensverbände sind wichtige Ansprechpartner für uns.
Und im technischen Sinne sorgen wir auch für die richtige Verbindung von Softwareprodukten. Insbesondere kümmern wir uns um den Datenfluss in oder aus DATEV-Produkten. Damit die Lösung ‚Auf Knopfdruck‘ nicht nur ein Traum bleibt.
über uns – die Steuerberater
Nicole Petry
Dipl.-Kffr/Steuerberaterin
bringt Famillie und Beruf unter einen Hut und wünscht sich mehr Frauen in der Rolle der Unternehmerin.
Berufliche Stationen
1971 Geburt
1991 – 1993 Ausbildung zur Industriekauffrau bei der Fissler GmbH, Idar-Oberstein
1993 – 1999 Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Abschluss zur Diplom-Kauffrau
1999 – 2007 Mitarbeiterin bei der Steuerberatersozietät Roland-Maus-Reinhard in Idar-Oberstein
2006 Steuerberaterexamen
2006 – 2013 Angestellte Steuerberaterin bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
Privates
Verheiratet
2 Kinder
liebt Sport
über uns – die Steuerberater
Gerhard Pahl
„Das Leben ist viel zu kurz für Stempeln und abheften…“
Als Steuerberater kenne ich mich natürlich damit aus wie man weniger Steuern zahlt. Doch wichtiger als die Frage, wie viel Steuern man zahlt, ist doch, wie wie viel man am Ende über hat.
Meine Motivation möglichst viele Arbeiten digital zu erledigen ergeben sich aus der Erfahrung, das mit den richtigen Prozessen viele Arbeiten nur noch ein einziges mal gemacht werden müssen. Was man dann am Ende mehr hat ist auf jeden Fall Zeit. Und Zeit ist ja bekanntlich Geld.
Um Unternehmen in der digitalen Transformation zu Unterstützen benötigt man neben Wissen und Erfahrung vor allem Eines: Ausdauer. Denn bis alles nur noch „ein Knopfdruck“ ist, kann es schon mal etwas dauern.
Berufliche Stationen
1969 Geburt
1989 Ausbildung zum Steuerfachassistenten
1997 Prüfung zum Steuerfachwirt
2003 Prüfung zum Steuerberater
1991 – 2003 Mitarbeiter bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
2004 – 2013 Partner bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
2010 – 2013 Kooperationspartner und Referent der DATEV eG zu den Themen digitales Dokumentenmanagement, Marketing und Eigenorganisation
Privates
Verheiratet
4 Kinder
Leidenschaftlicher Fahrradfahrer
Aktuelles
Online-Veranstaltungen und Umsatzsteuer
Die obersten Finanzbehörden haben einen Erlass zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten insbesondere auch auf dem Gebiet der Kunst und Kultur verfügt.
Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung werden zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten.
Dabei sind die Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise ersetzt die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar vollständig und vielfach werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen (wie beispielsweise Konzerte, aber auch Unterrichts- oder Fitnesskurse) digital zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt.
Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen
Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Dies betrifft vor allem Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester- oder Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung oder eine Ermäßigung in Betracht kommen kann, aber vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine
Steuerbefreiung möglich ist.
Deshalb haben die obersten Finanzbehörden nun Regelungen zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen für Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich, insbesondere auch auf dem Gebiet der Kunst und Kultur getroffen.
BMF-Schreiben vom 29. April 2024
(BMF / STB Web)
Artikel vom 11.05.2024
Energiepreispauschale ist steuerbar
Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem Verfahren entschieden, das als Musterverfahren angesehen wird.
Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden.
Regelung ist verfassungsgemäß
Das Finanzgericht Münster hat die Klage mit Urteil vom 17.04.2024 (Az. 14 K 1425/23 E) abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass die Gesetzgebung die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an.
Diese Regelung sei auch verfassungsgemäß. Aus der Verfassung ergebe sich zudem nicht, dass der Staat nur das "Markteinkommen" besteuern dürfe.
Bundesweit noch tausende Einspruchsverfahren anhängig
Der Senat hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom 06.05.2024
Steuerliche Gewinnermittlung: Zur Berechnung von Überentnahmen
Bei der steuerlichen Gewinnermittlung eines Unternehmens sind Schuldzinsen dann nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem besonderen Fall nun eine interessante Entscheidung getroffen.
Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.
Durch die gesetzliche Regelung (§ 4 Abs. 4a EStG) soll die Verlagerung privater Schuldzinsen in den betrieblichen Bereich mittels Entnahme betrieblichen Kapitals zur Finanzierung des privaten Lebensbereichs und Deckung des betrieblichen Finanzierungsbedarfs durch Fremdkapital vermieden werden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem besonderen Fall nun eine interessante Entscheidung getroffen. Dabei ging es um den Alleingesellschafter einer GmbH, der diese auf sein Einzelunternehmen verschmolz. Das Finanzamt berechnete für das Einzelunternehmen Überentnahmen und erhöhte dementsprechend den Gewinn des Klägers um nicht abziehbare Schuldzinsen. Die Übernahme des positiven Eigenkapitals der GmbH im Zuge der Verschmelzung sei bei der Berechnung der Überentnahmen nicht zu berücksichtigen, da in dieser keine Einlagenleistung des Klägers zu sehen sei.
Übergang des Kapitalkontos als Einlage
Das Finanzgericht hat anders entschieden: In dem Übergang des positiven Kapitalkontos der GmbH auf das Einzelunternehmen sei eine bei der Berechnung der Überentnahme zu berücksichtigende Einlage zu sehen (Urteil vom 19. März 2024, Az. 15 K 15090/22).
Zwar stelle § 4 Abs. 4a EStG eine Einschränkung des Grundsatzes der Finanzierungsfreiheit dar. Diese erscheine jedoch dann nicht geboten, wenn dem Betrieb tatsächlich Kapital von außen zugeführt werde, welches, wäre es im Betrieb selbst gebildet worden, als entnahmefähig anzusehen wäre.
Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen.
(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)
Artikel vom 02.05.2024
Kein Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage
Das Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für eine nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden.
Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag. Im November 2022 schaffte er die Anlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an.
Jahressteuergesetz 2022
Das Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 stellte rückwirkend zum 1.1.2022 Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Hierauf machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte.
Zur Begründung verwies das Finanzamt auf ein zwischenzeitlich ergangenes BMF-Schreiben, wonach Investitionsabzugsbeträge, die für seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen seien. Der Antragsteller argumentierte, er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen.
Keine irreparablen Nachteile
Der Aussetzungsantrag hatte jedoch keinen Erfolg. Es bestehe kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohten, so das FG Köln mit Beschluss vom 14.3.2024 (Az. 7 V 10/24). Die Rückgängigmachung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.
Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt
Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 24/24 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.
(FG Köln / STB Web)
Artikel vom 22.04.2024
Schätzung von Einnahmen durch das Finanzamt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei Bareinnahmen befasst – und sprach dem Steuerpflichtigen Vertrauensschutz zu. Im Sachverhalt ging es um die Beschaffenheit einer Registrierkasse aus den 1980ern.
Im zugrunde liegenden Fall verwendete ein Restaurantbetreiber, der einen großen Teil seiner Einnahmen in Form von Bargeld erzielte, in den Jahren 2011 bis 2014 eine elektronische Registrierkasse sehr einfacher Bauart, die bereits in den 1980er Jahren entwickelt worden war. Das Finanzamt erachtete die Aufzeichnungen als nicht ordnungsgemäß und nahm eine Vollschätzung der Erlöse vor. Dies führte zu einer Vervierfachung der erklärten Umsätze.
Manipulierbarkeit der Registrierkasse
Das Finanzgericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Registrierkasse. Dieser kam zu dem Ergebnis, ein bestimmter interner Zähler der Kasse, der die Lückenlosigkeit der Tagesausdrucke sicherstellen solle (Z1-Zähler), könne durch Eingabe entsprechender Codes verändert werden. Eine solche Änderung könne allerdings im Zuge von Reparaturen der Kasse erforderlich werden. Daraufhin sah das FG die Kasse als objektiv manipulierbar – und damit ungeeignet für steuerliche Zwecke – an und bestätigte die Vollschätzung des Finanzamts im Wesentlichen. Eine tatsächliche Manipulation der Kasse hat das Finanzgericht allerdings nicht feststellen können.
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes
Diese Entscheidung hat der BFH aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurückverwiesen (Urteil vom 28.11.2023, Az. X R 3/22). Zwar sei die vom Kläger verwendete Registrierkasse objektiv manipulierbar gewesen. Dies stelle grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, der dem Finanzamt eine Schätzungsbefugnis gebe. Allerdings sei das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle erst im Laufe der Zeit gewachsen.
Daher sei den Steuerpflichtigen in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz zu gewähren. Das Gewicht des in der objektiven Manipulierbarkeit liegenden Mangels sei dann nicht so hoch wie im Regelfall und könne bei Führung zusätzlicher Nachweise sogar ganz entfallen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 16.04.2024
Unsere Unterstützungsmedien
Telefon
Rufen Sie einfach an: +49 551 270747-00. Wenn Sie außerhalb der Geschäftszeiten anrufen oder aus anderen Gründen Ihr Anruf nicht angenommen werden kann, hinterlassen Sie gerne eine Nachricht. Wenn Sie eine Rufnummer hinterlassen, rufen wir auch gerne möglichst umgehend zurück.
Telefax
Sie können uns unter der Rufnummer +49 551 270747-77 gerne eine Nachricht oder Unterlagen per Telefax senden.
Die für die Verbindung nötige Sitzungsnummer erhalten Sie von uns telefonisch.
Haben Sie Probleme mit der Nutzung der Online Angebote der Datev? Prüfen Sie unter http://www.datev-Status.de ob alle DATEV Rechenzentrumsdienste zur Verfügung stehen. Erfahren Sie dort auch, wann planmäßige Wartungen durchgeführt werden und es zu Einschränkungen bei der Nutzung des DATEV Online-Angebots kommen kann.